Das Verkehrslexikon

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Dauerverstöße - Fahrtunterbrechungen

Dauerverstöße - Fahrtunterbrechungen




Gliederung:


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Allgemeines

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Einleitung:


Oftmals kommt es vor, dass ein Verkehrsteilnehmer durch eine äußerlich einheitliche Handlung gleichzeitig mehrere Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht. So kann beispielsweise ein Kfz-Führer alkoholisiert einen Verkehrsunfall verursachen, ohne im Besitz de erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, wobei auch das von ihm geführte Fahrzeug nicht versichert war. Oder ein Kfz-Führer telefoniert im Auto mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung und fährt dabei gleichzeitig zu schnell.


Liegen in solchen Fällen die Voraussetzungen der sog. Tateinheit vor, dann erfolgt lediglich eine einzige Ahndung nach der strengsten Sanktionsnorm. Muss man hingegen davon ausgehen, dass die Handlung in mehrere selbständige Taten "zerfällt", dann liegt sog. Tatmehrheit vor und eine Bestrafung erfolgt für jede Tat gesondert. Entfernt sich beispielsweise im oben genannten Beispiel der alkoholisierte Fahrzeugführer nach dem Unfall unerlaubt vom Unfallort, dann liegt eine weitere Trunkenheitsfahrt (in Tatmehrheit zur vorangegangenen) vor, die in Tateinheit mit der Unfallflucht steht. Es erfolgt also eine Bestrafung wegen zweier selbständiger Handlungen (Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs einerseits und Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nichtversicherten Fahrzeugs andererseits). Es wird dann eine sog. Gesamtstrafe verhängt, wobei die Einzeleinsatzstrafen für die beiden tatmehrheitlichen Handlungskomplexe mit einem gewissen "Mengenrabatt" versehen werden.

Wann jeweils Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, ist in der Theorie oftmals sehr umstritten.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

Dauerverstöße - Fahrtunterbrechungen

Rechtsprechung: Grundsätze für Tatmehrheit bei mehreren Überschreitungen

Tateinheit oder Tatmehrheit bei Fahren unter Drogeneinfluss und sonstigen Verstößen

Das Doppelverfolgungsverbot

Urkundenfälschung und Kfz-Kennzeichen

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Allgemeines:


BGH v. 07.11.2003:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein für einen längeren Weg geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (hier: kurzer Halt an einer Tankstelle).

AG Lüdinghausen v. 02.02.2010:
Wird der Betroffene, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei kontrolliert und fährt er trotz entgegenstehender Weisung der Polizeibeamten nach einer Schiebestrecke von 350 m mit seinem Kfz weiter, dann liegen zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.

BGH v. 30.09.2010:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten. Hatte der Angeklagte von vorneherein vor, die Fahrt nur für wenige Minuten zu unterbrechen, um an einem Geldautomaten Abhebungen vorzunehmen und sie sodann - wie geschehen - fortzusetzen, um wieder zur Wohnung zurückzukehren, liegt nur eine Tat vor.

BGH v. 12.08.2015:
Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbstständige Taten aufgespalten (Festhaltung BGH, 7. November 2003, 4 StR 438/03, VRS 106, 214 und BGH, 30. September 2010, 3 StR 294/10, NStZ-RR 2011, 212).




5 BGH v. 10.10.2019:
Sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen (hier: kurzzeitiges Parken des Fahrzeugs) nicht in selbstständige Taten aufgespalten werden.

KG Berlin v. 12.02.2021:
Zu einer Zäsur der Dauerstraftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr wird es regelmäßig auch dann kommen, wenn ein alkoholbedingtes Unfallereignis nur deshalb keinen Unfall im Rechtssinne (§ 142 Abs. 1 StGB) darstellt, weil an dem gegnerischen Fahrzeug wegen Vorschäden keine zusätzliche Werteinbuße eingetreten ist. Fährt der Täter nach einem jedenfalls derart alkoholbedingten Zusammenstoß weiter, so wird dies regelmäßig aufgrund eines neuen Tatentschlusses des sich seiner Fahrunsicherheit nun bewusst gewordenen Fahrers geschehen.

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